- Tätigkeiten -

Hauptkehrung

Einmal jährlich findet in jedem Wohnhaus eine Hauptkehrung (=HK) bzw. Hauptüberprüfung (=HÜ) statt. Der Rauchfangkehrer überprüft hier sämtliche Feuerstätten auf ihre Funktionstüchtigkeit, auf bau- und feuerpolizeiliche Mängel bzw. ob eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist. Zu den meist verwendeten Feuerstätten zählen u. a. Festbrennstoff-Öfen, Ölöfen, Gas-Durchlauferhitzer, Gas-Kombithermen, Gasöfen, Gaskessel und Gas-Heizthermen.

Was Sie vor der angekündigten Hauptkehrung beachten sollten

Bei der Hauptkehrung müssen sämtliche Feuerstätten samt Rauch- und Abgasrohren, sowie die Putztürchen in der Wohnung frei zugänglich sein. (Etwaige Putztürchen im Keller, als auch die Kehrtürchen am Dachboden sind das gesamte Jahr über frei zugängig zu halten und dürfen aus feuerpolizeilichen Gründen nicht verstellt sein.)Deshalb sollten Sie in Ihrer Wohnung rechtzeitig alle störenden Möbel bzw. Regale zur Seite schieben. Auch Feuerstätten, die derzeit nicht in Betrieb stehen, müssen auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden, damit sie jederzeit gefahrlos in Betrieb genommen werden können. Eine gewisse Staubentwicklung bei der Kehrung ist unvermeidbar. Daher empfehlen wir Ihnen, die Einmündungsstellen bei allen Feuerstätten rechtzeitig abzudichten. Sie können Ihren Rauchfangkehrer gerne vorher telefonisch kontaktieren, damit er Ihnen die notwendigen Tipps gibt, um eine Verschmutzung weitgehend zu vermeiden.  

Termine und Service

Die sicherheitsrelevanten Kehr- und Überprüfungstermine sind am Beginn des Jahres auf der, in Ihrem Haus zentral angeschlagenen Kehrtabelle angeführt (z.B. im Eingangsbereich im Stiegenhaus auf der Haus-Informationstafel oder besser bekannt als "schwarzes Brett" oder nahe der Postkästen, etc.), wobei der Hauptkehrungstermin mit "HK" noch zusätzlich gekennzeichnet wird.

Etwa eine Woche vor dem HK-Termin wird durch einen gesonderten Anschlag (Hauptkehrungsplakat) neuerlich auf den Termin der Rauchfangkehrerarbeiten hingewiesen, sodass die EigentümerInnen und MieterInnen den Zugang zu den Kehrstellen (Putztürchen) und zu den Feuerstätten zeitgerecht vorbereiten können, bzw. falls notwendig die Einmündungsstellen abdichten können. Bei der Hauptkehrung und der anlässlich dieser durchzuführenden Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr (z.B. bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten) kann es notwendig sein, dass sämtliche Räume durch den Rauchfangkehrer begangen werden müssen.

Nutzen Sie auch unser Kehrtermin-Erinnerungsservice unter www.rauchfangkehrer.wien. Wir erinnern Sie automatisch an jeden Kehr- aber auch Überprüfungstermin rechtzeitig im Vorhinein per E-Mail! Sie sollten jedenfalls an dem verlautbarten Hauptkehrungstermin unbedingt anwesend sein, bzw. sich durch eine volljährige Person vertreten lassen. Die Rauchfangkehrer sind bemüht, Ihre Zeit so kurz wie möglich in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie den HK-Termin dennoch versäumen, so besteht in den meisten Fällen auch die Möglichkeit die Überprüfung am nächsten Kehrtermin ohne Mehrkosten nachholen zu lassen. Den nächsten Kehrtermin ersehen Sie auf der Kehrtabelle in Ihrem Haus oder auf www.rauchfangkehrer.wien/kehrtermine/kehrtermine-uebersicht.

Grundsätzlich werden diese Kehrungen und Überprüfungen durch Ihren öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer vormittags durchgeführt bzw. ist anlässlich des Hauptkehrtermins ein Zeitfenster angegeben. Sollten Sie den rechtzeitig verlautbarten Hauptkehrungstermin nicht wahr nehmen können und auch am Ersatztermin verhindert sein, so nehmen Sie bitte einige Tage vor dem jeweiligen Termin direkt mit dem für Ihr Haus zuständigen, öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer Kontakt auf um z.B. ein genaueres Zeitfenster, oder Ersatztermin zu vereinbaren. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Hauptkehrung bzw. -überprüfung an einem von Ihnen gewünschten zusätzlichen, anderem Termin durchführen zu lassen. Diese separate Bestellung ist jedoch kostenpflichtig.

 

Es geht um Ihre Sicherheit

Bedenken Sie, dass die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer zu Ihrer eigenen Sicherheit bzw. der Ihrer Mitbewohner, sowie aller in Ihrem Haus befindlichen Personen geschieht! Ihre Anwesenheit ist deshalb auch gesetzlich vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, die Behinderung der vorgeschriebenen Arbeiten der Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr) zu melden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie unter "Links" im Informationsfolder "Hauptkehrung".