Ihren zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb können Sie dem Aushang im Haus entnehmen, bei
der Hausverwaltung erfragen oder durch Eingabe Ihrer Postleitzahl und Adresse hier suchen. Weiters
können Sie auch nach den Kehrterminen für Ihr Haus suchen und sich für die automatische
Kehrterminerinnerung anmelden.
Bitte geben Sie die Postleitzahl und Adresse Ihres Wohnortes ein:
Rauchfangkehrerbetriebe nach Name und Bezirk
Bitte geben Sie den Namen des Rauchfangkehrerbetriebes oder seiner Postleitzahl ein:
- Tätigkeiten -
Befunderstellung
Grundsätzlich gilt: Wofür auch immer Sie Ihren Rauchfang verwenden möchten (Heizung, Entlüftung, Kabelhochführung,…), Sie benötigen vor dem Anschluss einen Befund. Denn nicht jeder Rauchfang ist für jede Art der Benützung geeignet! Nur mit einem Befund ist sichergestellt, dass Sie den Rauchfang gefahrlos benützen können.
Für jeden Neuanschluss einer Feuerstätte (gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe - auch Gasdekorationsfeuerstätten, offene Kamine, Pelletöfen etc.) bzw. bei jeder Änderung an Ihrer Feuerstätte, oder deren Aufstellung, wird ein positiver Befund vom zuständigen Rauchfangkehrer benötigt. (im Wiener Feuerpolizei- Luftreinhalte und Klimaanlagengesetz geregelt)
Im Zuge der Befunderstellung wird festgestellt, ob Ihre gewünschte Feuerstätte mit dem vorhandenen Fang kompatibel ist und welche Auflagen für einen Anschluss und einen gefahrlosen Betrieb eventuell notwendig sind. Befunde dienen Ihrer Sicherheit.
Ein Befund ist ebenso vor der Einleitung von Kabeln (z.B. Satellitenkabel) oder bei sonstiger zweckfremder Nutzung von unbenützten Fängen und/oder Lüftungen notwendig!
Wozu einen Befund beim Austausch von Gasfeuerstätten ?
Neue Feuerstätten sind im Betrieb wesentlich effizienter als alte. Die Energie (z.B. Erdgas) für Warmwasser bzw. Heizung wird bei neuen Feuerstätten besser genutzt, als bei Vorgängermodellen. Mehr Energie / Wärme bleibt in der Wohnung und entweicht nicht mit den Abgasen nach außen. D.h. höhere Effizienz bei der Verbrennung des Erdgases bewirkt letztendlich geringere Abgastemperaturen. Damit nun das Fangmauerwerk keinen Schaden durch eventuelle Kondensationen im Fang nimmt, sind oftmals Auflagen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätten zu erfüllen.
Vorbefund
Der Vorbefund gibt Ihnen Gewissheit, dass die Feuerstätte tatsächlich (oder unter bestimmten Auflagen) zu Ihrem Fang passt. Dadurch werden nachträgliche Abänderungen, die bei Nichtvereinbarkeit von Fang - Feuerstätte vorgenommen werden müssten, vermieden und entscheidend Kosten gespart.
Vor dem Tausch oder Neuanschluss einer Feuerstätte ist ein Vorbefund erstellen zu lassen!
Gegenstand der Überprüfung sind u. a.:
der bauliche Zustand des Fanges
Zulassungen von Fangsystem & Feuerstätte
Eignung des Fanges für geplanten Brennstoffeinsatz und geplanter Feuerstättentype
Feuerstättenaufstellung und -anschluss (z.B. Brandschutz, Abgasführung)
Ausreichende Verbrennungsluftzuführung
Notwendige Reinigungsöffnungen und deren Überprüfbarkeit;
Dieser Vorbefund ist dem Installateur bzw. dem Hafnermeister vor der Montage zu übermitteln, damit diese bei der Aufstellung der Feuerstätte eventuell vorhandene Auflagen einhalten können.
Endbefund
Nach Fertigstellung der Anlage überprüft Ihr Rauchfangkehrer die ordnungsgemäße Aufstellung der Feuerstätte, die Einhaltung der Auflagen aus dem Vorbefund und garantiert Ihnen damit, dass Sie Ihre Feuerstätte gefahrlos betreiben können.
Bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten (z.B.: Kombithermen, Heizkessel, Durchlaufwasserheizer, Gasraumheizöfen, …) benötigen Sie zusätzlich einen
Nachweis der ausreichenden Zufuhr von Verbrennungsluft, der ebenfalls von ihrem Rauchfangkehrer erstellt wird.
Diesen Nachweis sowie den Endbefund verlangt das Gasversorgungsunternehmen „Wiener Netze GmbH“ für die endgültige Freigabe der Gaszufuhr.
Bei Gasfeuerstätten, deren Abgase mittels Gebläse abgeführt werden (z.B. Brennwertfeuerstätten), ist der Einzug eines feuchtigkeitsunempfindlichen Überdruckfanges (aus Kunststoff oder Edelstahl) erforderlich. Der Einbau dieses Überdruckfanges erfordert im Zuge des Endbefundes eine sogenannte Leckratenmessung (Überdruckdichteprüfung). Dabei wird der Rauchfang mit einem elektronischen Messgerät auf Überdruckdichtheit überprüft.
Ein Nachweis für ausreichende Verbrennungsluft ist bei diesen Gasfeuerstätten nicht erforderlich, denn diese Geräte gelten als „eigensicher“, das heißt, das Gasgerät schaltet bei Unterdruck im Aufstellungsraum ab.
Tipp: Beim Endbefund muss ein vom Installateur ausgefülltes Anlagendatenblatt (Anlage 1 Wr.Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015) und bei Anlagen über 20kW Nennheizleistung ein Prüfbericht über die Kesseldimensionierung (Anlage 3 Wr.Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015) aufliegen. Diese müssen bei der Feuerstätte aufbewahrt werden.
Neuinstallation oder Tausch einer Außenwandkombitherme
Grundsätzlich sind die Abgase durch eine Abgasanlage über Dach abzuführen. Die Neuinstallation einer Außenwandtherme ist nur dann zulässig, wenn eine solche Abgasabführung nicht möglich ist. Dies ist von Ihrem Rauchfangkehrer vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten.
Nach Neuinstallation oder dem Tausch einer Außenwandkombitherme müssen Sie einen Endbefund für das Gasversorgungsunternehmen „Wiener Netze GmbH“ erstellen lassen! Mittels einer sogenannten „Ringspaltmessung“ wird der Sauerstoffgehalt im zuluftführenden Teil der Abgasleitung („Ringspalt“) gemessen und damit die Dichte des abgasführenden Teiles sichergestellt.
Anschluss von Entlüftungen / Lüftungsbefund
Bei Verwendung eines Rauchfanges als thermische oder mechanische Abluftführung ist ein Lüftungsbefund zu erstellen. Hier werden der Zustand des Fanges und seine Eignung als Abluftfang ermittelt. Ein abschließendes schriftliches Gutachten enthält wesentliche Auflagen und dient als Grundlage für die erforderliche Umwidmung bei der Baubehörde (MA 37).
Durchleitung von Kabeln / Antennenbefund (z. B. Satellitenkabel)
Für die Verwendung eines Fanges als Kabelschacht sind ebenso zunächst der Zustand und die Eignung des Fanges zu prüfen. Ein abschließendes schriftliches Gutachten enthält wesentliche Auflagen und dient als Grundlage für die erforderliche Umwidmung bei der Baubehörde (MA 37).
Nähere Informationen zum Thema finden Sie unter "Links" im Informationsfolder <link links internal-link internal link in current>"Befunderstellung".